Gedanken zur Europaeischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik

(ESVP)

von Anton Schaefer

 

 

Die Europaeische Union befindet sich in einem tiefgreifenden Wandel. Ein aeusseres Zeichen fuer diese Aenderungen sind die Debatten um einen europaeischen „Verfassungsvertrag“. Die Veraenderung wird sich durch die 5. Erweiterungsrunde vom 1. Mai 2004 nicht verlangsamen, sondern beschleunigen.

 

Im Zuge der Erstellung des „Vertrags fuer eine Verfassung fuer Europa“ wurden auch sehr wichtige Weichen fuer eine verstaerkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich Sicherheit, Verteidigung, Beistandspflichten und Ruestungszusammenarbeit getroffen.

 

 

Friedenswunsch als historische Grundlage

 

„Man muss sich immer wieder vor Augen fuehren, welchem Zweck die europaeische Einigung dient, dem Frieden. Und wenn der Friede gewahrt wird, ist das europaeische Projekt erfolgreich“ meinte der ehemalige Landeshauptmann von Tirol, Wendelin Weingartner in einer Ansprache 2002.

Kaiser Karl V. soll anlaesslich einer Rede vor dem Papst und den Kardinaelen am Ostersonntag 1536 gesagt haben: „Ich sage es einmal und ich sage es dreimal: Ich will Frieden. Ich will Frieden. Ich will Frieden“, nachdem er seinen Vorschlag fuer ein vereintes Europa vorgetragen hatte.

 

Nach dem Zweiten Weltkrieg war es die Friedensbewegung, die daniederliegenden wirtschaftlichen Maerkte, die (Wieder-)Kenntnis der kulturellen und sozialen Gemeinsamkeiten, die Ernuechterung nach dem Wissen um die Folgen der nationalistischen und faschistischen Einwegpolitik, die Puffersituation Europas zwischen den beiden erstarkten und in ihrer Politik bald erstarrten Grossmaechten, die Gefahr eines atomaren Schlagabtausches in Europa u.a.m., die wiederum die Europa–Idee belebten und vor allem endlich einen dauerhaften Frieden in Europa garantieren sollten.

 

Vor allem die Mitglieder der ehemaligen Widerstandsgruppen gegen den Nationalsozialismus in Europa sahen diese Moeglichkeit als Ausweg und Chance, einen neuerlichen Rueckfall in die nationalistische Sackgasse zu vermeiden.

 

„Ich moechte im Lichte einer politischen Betrachtung dieser Einigungsarbeit vor allem sagen, dass dieses Europa als ein Ziel und ein Gegenstand unserer Bemuehungen ein Werk des Friedens ist“ meinte 1958 Walter Hallstein, der erste EWG-Kommissionspraesident.

 

Nicht alles war damals auch realisierbar. „Die Faszinationskraft der europaeischen Idee war seit Ende des Krieges ausserordentlich gross. Man hatte euphorische politische Vorstellungen, wollte Freiheit, Frieden und Voelkerverstaendigung dauerhaft durch die Wirtschaftsgemeinschaft sichern“ betonte auch 40 Jahre spaeter in einem Rueckblick Horst Friedrich Wuensche

 

 

Was ist Friede?

 

Friede ist ein Symbol. Friede ist auch ein Zustand bei dem das Leben und die Freiheit, zumindest jedoch das Leben, des Einzelnen von der Gemeinschaft dauerhaft so geschuetzt wird, dass er seine Aufgaben und Kraefte fuer die persoenliche und gesellschaftliche Weiterentwicklung nuetzen kann.

Friede ist, wie der Krieg, kein solitaerer „Naturzustand.“ Friede ist ein gesellschaftspolitischer Prozess, der durch die gemeinsame Bemuehung, Gewalt von innen und aussen von der Gemeinschaft abzuwenden und die Mitglieder der Gemeinschaft zu schuetzen, gekennzeichnet ist. Die Bemuehung, den Frieden zwischen Einzelnen zu erhalten, ist somit eine der wichtigsten Aufgaben jeder staatlichen Gemeinschaft. Um diesen Frieden gemeinschaftlich zu erhalten, muss sich der Einzelne mit seinen Interessen den anderen anpassen und sich gegebenenfalls unterordnen. Selbsthilfe ist in einer solchen Vereinigung nicht zulaessig, weil sie den Friedenserhaltungsprozess wieder gefaehrdet.

 

Um international oder supranational eine Friedensordnung aufstellen zu koennen, muss bei den Beteiligten der Wille zur friedlichen Konfliktloesung vorhanden sein.

 

Fuer viele Menschen und viele Widerstandskaempfer, die im Zweiten Weltkrieg gelitten haben, stand nach dem Krieg die Friedenserhaltung fuer zukuenftige Generationen fast an oberster Stelle ihrer Wuensche. Diese “Nie wieder Krieg” – Einstellung zeigte sich bei allen betroffenen europaeischen Voelkern bereits nach dem Ersten Weltkrieg, wenn auch unterschiedlich stark.

Die Art, wie dies zu bewerkstelligen sei, war nach dem Zweiten Weltkrieg jedoch sehr umstritten. In Deutschland gab es starke Stroemungen, ganz Deutschland fuer neutral zu erklaeren, insbesondere um eine drohende Spaltung in einen Ost- und Westteil zu verhindern.

Ebenso gab es Anhaenger der Idee eines europaeischen oder nordatlantischen Verteidigungsbuendnisses in verschiedenster Form oder eines Wirtschaftsbuendnisses oder einer politischen Vereinigung. Den Verfechtern eines europaeischen Bundesstaates ging es um die Verwirklichung und Verschraenkung aller kulturellen, politischen, sozialen, wirtschaftlichen etc. Gebiete der europaeischen Staaten, um einen neuerlichen Krieg zu verunmoeglichen.

Gefunden wurde ein Kompromiss.

 

 

Wie entsteht Friede?

 

Gustav Stresemann hat 1928 gemeint: &xnbsp;„Heute kann kein Volk der Erde mehr zu Wohlstand gelangen, wenn es arme Nachbarn hat.“ &xnbsp;Anstelle von „Wohlstand“ koennte genauso „Friede“ gesetzt werden.

Die Europaeischen Gemeinschaften waren unter anderem dazu gebildet worden, einen neuerlichen Krieg zwischen den westeuropaeischen Staaten nicht nur zu verhindern, sondern faktisch zu verunmoeglichen. Dies zeigte sich noch deutlich in der Regierungserklaerung des franzoesischen Aussenministers Robert Schuman 1950, in der er die Idee fuer eine erste Europaeische Gemeinschaft (Montanunion) vorstellte.

 

Aber diese friedenschaffenden Massnahmen mussten durch andere flankierend gestuetzt werden wie dies Gustav Stresemann in der Zwischenkriegszeit bereits erkannt hat.

Die soziale und wirtschaftliche Stabilitaet einer Volkswirtschaft ist ein wichtiger Friedensgarant, sowohl nach innen als auch nach aussen.

 

Zufriedene Menschen, die eine Existenz zu verlieren haben, sind nicht so schnell bereit, ein Wagnis wie einen Krieg einzugehen. Wer jedoch “nichts zu verlieren” hat, kann fuer solche Abenteuer schneller und vorbehaltsloser gewonnen werden.

Auch die Politiker der Nachkriegszeit haben diese Stabilitaet als eines der wichtigsten Ziele erkannt.

Die Erinnerungen an die instabile wirtschaftliche und damit auch politische Situation aus den 20er und 30er Jahren des 20. Jahrhunderts waren noch praesent. Die Versprechungen und Verfuehrungen der national-populistischen und der faschistischen Parteien in Belgien, Daenemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien usw. waren (noch) nicht vergessen.

Daher wurde der Wiederaufbau der Wirtschaft und des sozialen und kulturellen Lebens, insbesondere auch von Deutschland, damals als vorrangigstes Ziel von fast allen politischen Lagern in den europaeischen und nordamerikanischen Staaten erkannt.

 

 

Welche Grundvoraussetzungen sind fuer eine innerstaatliche wirtschaftliche,

soziale und politische Stabilitaet erforderlich?

 

Die Grundvoraussetzungen ist ein dauerhafter, demokratischer Rechtsstaat. Stabilitaet nach Innen und Aussen ist jedoch nicht mit „Friede, Freude, Eierkuchen - Denken“ zu verwechseln. So wie die Demokratie aktives Tun benoetigt um funktionieren zu koennen, so wird auch die Garantie von Frieden nur durch Taten erreicht.

Diese Taten muessen den Schutz nach Aussen und Innen garantieren. Wo jedoch verlaeuft die Grenze zwischen notwendigem Handeln und Schutz und wer bestimmt diese Grenze?

 

 

Wird dies durch die ESVP gewaehrleistet?

 

Der Europaeische Rat vom Dezember 1998 in Wien hat, um die Union stark und effizient und gegen Instabilitaet und Einfluesse von Aussen zu schuetzen, die Foerderung der Beschaeftigung, des Wirtschaftswachstums und der wirtschaftlichen Stabilitaet, die Verbesserung der inneren Sicherheit und der Lebensqualitaet und die Foerderung des Wohlstandes in der Union als auch weltweit als Ziel beschlossen.

Ergaenzend zur GASP wurde gemaess Art 11ff des EUV auch die gemeinsame Europaeische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) ins Leben gerufen. Wegbereiter dafuer waren die Beschluesse des Europaeischen Rates vom Juni 1999 und vom Dezember 1999 und insbesondere von Tampere im Oktober 1999.

Die ESVP soll es bis spaetestens 2003 neben und auch unabhaengig („autonom“) von der NATO dem Europaeischen Rat ermoeglichen, Beschluesse ueber den gesamten Umfang der Petersberg-Aufgaben (Humanitaere- und Rettungseinsaetze, friedenserhaltende und friedensschaffende Aufgaben wie Kampfeinsaetze zur Krisenbewaeltigung) auch dann zu fassen, wenn ein oder mehrere Mitgliedsstaaten an diesen Aktionen nicht teilnehmen wollen oder koennen.

Dadurch sollen „glaubwuerdige militaerische Faehigkeiten“ demonstriert und ca. 50.000 bis 60.000 Mann autonom innerhalb von 60 Tagen und auf ein Jahr einsatzbereit gemacht werden koennen („Schnelle Eingreiftruppe“).

Im Gegensatz zum Gedanken der Europaeischen Verteidigungsgemeinschaft von 1954 sollen die Truppen nicht vermischt werden, sie bleiben vielmehr unter dem jeweiligen nationalen Kommando des jeweiligen EU-Mitgliedstaates. Nur im Falle der militaerischen Operation wird ein gemeinsames Oberkommando gebildet, um die nationalen Militaerkraefte zu buendeln.

Es wurden auch Mittel zur nichtmilitaerischen Krisenbewaeltigung gesucht.

 

Dies soll u.a. durch Bereitstellung von 5.000 Polizisten, 2.000 Personen fuer den zivilen Katastrophenschutz, bis zu 200 Experten der Justiz, und Zivilverwaltungsexperten, durch den Aufbau von Datenbanken, entsprechende Studien, Erfahrungsaustausch, bi- und multilaterale Projekte und anderes mehr fuer entsprechende zivile Beitraege der EU an Massnahmen der UNO oder OSZE erreicht werden.

 

Den Beschluss ueber den Einsatz der militaerischen Mittel der ESVP trifft der Rat fuer „Allgemeine Angelegenheiten und Aussenbeziehungen.“ An diesem Rat koennen die Verteidigungsminister der Mitgliedsstaaten der Union teilnehmen. Ein eigener Rat der Verteidigungsminister soll in naher Zukunft nicht errichtet werden. Die nichtmilitaerischen Mittel werden vom zustaendigen Rat im Rahmen des EGV beschlossen, koordiniert und gesteuert.

Alle Mitgliedsstaaten koennen in vollem Umfang und gleichberechtigt an allen Beschluessen und Beratungen des Rates und der Ausschuesse und Arbeitsgruppen teilnehmen. Die Mitgliedsstaaten, die an den Einsaetzen teilnehmen wollen, tun dies aufgrund der eigenen souveraenen Entscheidung.

Solche Einsaetze duerfen jedoch gemaess Art 11 Abs. 11, erster und dritter Spiegelstrich EUV nur in Einklang mit den Grundsaetzen der Charta der Vereinten Nationen ausgefuehrt werden. Dieses Junktim bindet die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft in diesem Bereich einseitig an die internationale Staatengemeinschaft.

 

 

Ist dies zur Loesung der anstehenden Probleme geeignet?

 

Die Loesung der Probleme liegt nicht allein in einer Staerkung der militaerischen und zivilen Exekutive, der Verschaerfung der Asyl-, Migration- oder Visapolitik, in der&xnbsp; Bekaempfung von terroristischen Gruppen und der organisierten Kriminalitaet. Diese bilden einen Rahmen um Loesungsansaetze umzusetzen.

Die Loesung liegt in der Hilfe im sozialen, politischen, technologischen Bereich u.a.m., um in den benachteiligten Laendern der Welt den Wohlstand zu heben und es diesen Laendern zu ermoeglichen, sich Selbst zu helfen und an der Weltwirtschaft teilzunehmen, sofern sie dies wollen.

Dieser Ansatz liegt unter anderem auch der Osterweiterung der EU zugrunde.

Die Europaeische Union hat in diesen aussenpolitischen Ansaetzen derzeit den richtigen Weg eingeschlagen. Nicht die Konfrontation mit den USA oder Japan oder Russland, sondern durch Kooperation, Vorbildwirkung und Hilfe wird eine friedliche Welt aufgebaut. Das extreme Gegenteil und die scheinbare Unmoeglichkeit der Umkehr, wenn die Spirale der Gewalt einmal begonnen hat sich zu drehen, ist derzeit in Nahost, im Konflikt zwischen Israel und den Palaestinensern sowie im Irak ueberdeutlich zu sehen.

 

 

Europa als Friedensmacht

 

Die Europaeischen Gemeinschaften haben sich anlaesslich der Gipfelkonferenz von Kopenhagen im Dezember 1973 gegenueber der Voelkergemeinschaft klar als Friedensmacht definiert.

 

Durch die ESVP wurde die Bindung an die NATO bei militaerischen Aktionen gelockert. Die militaerische Komponente ist derzeit aktuell, wie seit 50 Jahren nicht mehr, nachdem die EU nunmehr militaerisch nach Aussen tritt.

 

Inwieweit sich die bisherigen militaerischen Maechte in Europa auf die veraenderte Situation und Bedrohung von Aussen und Innen einstellen werden, ist noch ungewiss. Die vereinbarten zukuenftigen Aufgaben der Union auf militaerischem Gebiet bergen neben den humanitaeren Aspekten auch vielfaeltige offensiv-militaerische Moeglichkeiten in der Zukunft.

Die Vereinbarung, dass zukuenftig auch von der NATO unabhaengige militaerische Aktionen der EU moeglich sind, birgt einige problematische Fragen und kann sich mit der Europaeischen Union als Friedensmacht nur bedingt vereinbaren lassen.

 

Beim Europaeischen Rat von Goeteborg vom Juni 2001 haben sich die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft im Schlussdokument des Vorsitzes klar ausgesprochen, dass „die Konfliktverhuetung (...) eine der Hauptziele der Aussenbeziehung der Union“ ist, sowie „dass die sich entwickelnden militaerischen und zivilen Faehigkeiten der Europaeischen Union eine wirklich nuetzliche Ergaenzung der Krisenbewaeltigungsmassnahmen der Vereinten Nationen darstellen.“

 

 

Der Verfassungsvertrag

 

Der Gedanke von 1973, die EG bzw. EU keine Supermacht werden zu lassen, findet sich leider im Verfassungsvertrag (VV) nicht mehr. Aus Art III-213 VV kann nicht einmal dezidiert ein Verbot eines Angriffs- oder Praeventionskrieges abgeleitet werden, wie dies bereits im Braind-Kellog-Pakt 1928 vorgesehen war und der UN-Satzung von 1946 vorgesehen ist.

 

Die gesamte Entscheidungsfindung im Bereich der ESVP liegt nur beim Rat bzw. Europaeischen Rat. Das Europaeische Parlament ist daran nicht aktiv (z.B. durch Zustimmung) oder passiv (z.B durch Kontrolle) beteiligt.

Art 39.6 VV bedeutet im Verhaeltnis zum derzeit geltenden Art 21 EUV sogar einen Rueckschritt. Die Ansichten das Europaeischen Parlaments muessen dann nicht einmal mehr „gebuehrend beruecksichtigt“ werden.

 

Warum in Art 40.3 Uabs. 2 VV gefordert wird, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ihre militaerischen Faehigkeiten schrittweise zu verbessern; fuer welche Zwecke ein Europaeisches Amt fuer Ruestung, Forschung und militaerische Faehigkeiten eingerichtet wird; welchen Zweck es hat den gemeinsamen operativen Bedarf zu ermitteln und anderes mehr laesst sich hinterfragen. Ebenso die geplante gemeinsame Verteidigung die in ein Europaeisches Verteidigungsbuendnis muenden kann, wenn dies der Rat einstimmig beschliesst.

Warum in Art 42 VV neben der technischen, materiellen und ideellen Hilfe bei einem terroristischen Anschlag auch eine militaerische Hilfe erforderlich sein soll, bleibt schleierhaft. Insbesondere nach den Erfahrungen der USA mit der Terrorbekaempfung seit 2001. In allen einschlaegigen militaerischen Kreisen ist anerkannt, dass terroristische Bedrohungen alter und neuer Provenienz nicht durch militaerische Mittel geloest werden koennen.

Ob es Drittstaaten, wie in Art III-210 VV vorgesehen, wohl laengerfristig begruessen werden, wenn die Europaeische Union ihre (noch begrenzten) militaerischen Faehigkeiten zur Unterstuetzung gegen den Terrorismus in diesen Staaten einsetzen wird?

 

Im ganzen betrachtet sind die militaerischen Faehigkeiten die im Verfassungsvertrag vorgesehen sind eine sehr zweischneidige Sache. Zuviel wird hier nur vom Rat entschieden und zuwenig Kontrolle ist vorgesehen.

Die Entscheidungsfindung in der Europaeischen Union, vor allem im Rat, war bisher oft von einem „Basardenken“ gepraegt „Gib mir dies, dann gebe ich dir das“.

Es ist kaum zu erwarten, dass mit dem in Kraft treten des Verfassungsvertrags sich an diesem System etwas grundsaetzlich aendern wird. Bisher konnten jedoch das Europaeische Parlament und die Kommission maessigend einwirken.

Ob dies mit der „neuen“ ESVP auch noch moeglich ist, wird die Zukunft weisen.



Anton Schaefer

Letzte Aenderung: 1.1.2005



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