Gedanken zur Europaeischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik
(ESVP)
von Anton
Schaefer
Die Europaeische Union befindet sich in einem tiefgreifenden
Wandel. Ein aeusseres Zeichen fuer diese Aenderungen sind die Debatten um einen
europaeischen „Verfassungsvertrag“. Die Veraenderung wird sich durch die 5.
Erweiterungsrunde vom 1. Mai 2004 nicht verlangsamen, sondern beschleunigen.
Im Zuge der Erstellung des „Vertrags fuer eine Verfassung fuer
Europa“ wurden auch sehr wichtige Weichen fuer eine verstaerkte Zusammenarbeit
der Mitgliedstaaten im Bereich Sicherheit, Verteidigung, Beistandspflichten und
Ruestungszusammenarbeit getroffen.
„Man
muss sich immer wieder vor Augen fuehren, welchem Zweck die europaeische Einigung
dient, dem Frieden. Und wenn der Friede gewahrt wird, ist das europaeische
Projekt erfolgreich“ meinte der ehemalige Landeshauptmann von Tirol, Wendelin
Weingartner in einer Ansprache 2002.
Kaiser Karl V. soll anlaesslich einer Rede vor dem Papst und
den Kardinaelen am Ostersonntag 1536 gesagt haben: „Ich sage es einmal und
ich sage es dreimal: Ich will Frieden. Ich will Frieden. Ich will Frieden“, nachdem
er seinen Vorschlag fuer ein vereintes Europa vorgetragen hatte.
Nach dem Zweiten Weltkrieg war es die Friedensbewegung, die
daniederliegenden wirtschaftlichen Maerkte, die (Wieder-)Kenntnis der kulturellen
und sozialen Gemeinsamkeiten, die Ernuechterung nach dem Wissen um die Folgen
der nationalistischen und faschistischen Einwegpolitik, die Puffersituation
Europas zwischen den beiden erstarkten und in ihrer Politik bald erstarrten
Grossmaechten, die Gefahr eines atomaren Schlagabtausches in Europa u.a.m., die
wiederum die Europa–Idee belebten und vor allem endlich einen dauerhaften
Frieden in Europa garantieren sollten.
Vor allem die Mitglieder der ehemaligen Widerstandsgruppen
gegen den Nationalsozialismus in Europa sahen diese Moeglichkeit als Ausweg und
Chance, einen neuerlichen Rueckfall in die nationalistische Sackgasse zu vermeiden.
„Ich
moechte im Lichte einer politischen Betrachtung dieser Einigungsarbeit vor allem
sagen, dass dieses Europa als ein Ziel und ein Gegenstand unserer Bemuehungen
ein Werk des Friedens ist“ meinte 1958 Walter Hallstein, der erste
EWG-Kommissionspraesident.
Nicht alles war damals auch realisierbar. „Die Faszinationskraft der
europaeischen Idee war seit Ende des Krieges ausserordentlich gross. Man hatte
euphorische politische Vorstellungen, wollte Freiheit, Frieden und Voelkerverstaendigung
dauerhaft durch die Wirtschaftsgemeinschaft sichern“ betonte
auch 40 Jahre spaeter in einem Rueckblick Horst Friedrich Wuensche
Friede ist ein Symbol. Friede ist auch ein Zustand bei dem
das Leben und die Freiheit, zumindest jedoch das Leben, des Einzelnen von der
Gemeinschaft dauerhaft so geschuetzt wird, dass er seine Aufgaben und Kraefte fuer
die persoenliche und gesellschaftliche Weiterentwicklung nuetzen kann.
Friede ist, wie der Krieg, kein solitaerer „Naturzustand.“
Friede ist ein gesellschaftspolitischer Prozess, der durch die gemeinsame Bemuehung,
Gewalt von innen und aussen von der Gemeinschaft abzuwenden und die Mitglieder
der Gemeinschaft zu schuetzen, gekennzeichnet ist. Die Bemuehung, den Frieden
zwischen Einzelnen zu erhalten, ist somit eine der wichtigsten Aufgaben jeder
staatlichen Gemeinschaft. Um diesen Frieden gemeinschaftlich zu erhalten, muss
sich der Einzelne mit seinen Interessen den anderen anpassen und sich
gegebenenfalls unterordnen. Selbsthilfe ist in einer solchen Vereinigung nicht
zulaessig, weil sie den Friedenserhaltungsprozess wieder gefaehrdet.
Um international oder supranational eine Friedensordnung
aufstellen zu koennen, muss bei den Beteiligten der Wille zur friedlichen
Konfliktloesung vorhanden sein.
Fuer viele Menschen und viele Widerstandskaempfer, die im
Zweiten Weltkrieg gelitten haben, stand nach dem Krieg die Friedenserhaltung
fuer zukuenftige Generationen fast an oberster Stelle ihrer Wuensche. Diese “Nie
wieder Krieg” – Einstellung zeigte sich bei allen betroffenen europaeischen
Voelkern bereits nach dem Ersten Weltkrieg, wenn auch unterschiedlich stark.
Die Art, wie dies zu bewerkstelligen sei, war nach dem
Zweiten Weltkrieg jedoch sehr umstritten. In Deutschland gab es starke Stroemungen,
ganz Deutschland fuer neutral zu erklaeren, insbesondere um eine drohende
Spaltung in einen Ost- und Westteil zu verhindern.
Ebenso gab es Anhaenger der Idee eines europaeischen oder
nordatlantischen Verteidigungsbuendnisses in verschiedenster Form oder eines
Wirtschaftsbuendnisses oder einer politischen Vereinigung. Den Verfechtern eines
europaeischen Bundesstaates ging es um die Verwirklichung und Verschraenkung
aller kulturellen, politischen, sozialen, wirtschaftlichen etc. Gebiete der
europaeischen Staaten, um einen neuerlichen Krieg zu verunmoeglichen.
Gefunden wurde ein Kompromiss.
Gustav Stresemann hat 1928 gemeint: &xnbsp;„Heute kann kein Volk der Erde mehr zu Wohlstand gelangen, wenn es
arme Nachbarn hat.“ &xnbsp;Anstelle von
„Wohlstand“ koennte genauso „Friede“ gesetzt werden.
Die Europaeischen Gemeinschaften waren unter anderem dazu
gebildet worden, einen neuerlichen Krieg zwischen den westeuropaeischen Staaten
nicht nur zu verhindern, sondern faktisch zu verunmoeglichen. Dies zeigte sich
noch deutlich in der Regierungserklaerung des franzoesischen Aussenministers
Robert Schuman 1950, in der er die Idee fuer eine erste Europaeische Gemeinschaft
(Montanunion) vorstellte.
Aber diese friedenschaffenden Massnahmen mussten durch andere
flankierend gestuetzt werden wie dies Gustav Stresemann in der
Zwischenkriegszeit bereits erkannt hat.
Die soziale und wirtschaftliche Stabilitaet einer
Volkswirtschaft ist ein wichtiger Friedensgarant, sowohl nach innen als auch
nach aussen.
Zufriedene Menschen, die eine Existenz zu verlieren haben,
sind nicht so schnell bereit, ein Wagnis wie einen Krieg einzugehen. Wer jedoch
“nichts zu verlieren” hat, kann fuer solche Abenteuer schneller und vorbehaltsloser
gewonnen werden.
Auch die Politiker der Nachkriegszeit haben diese Stabilitaet
als eines der wichtigsten Ziele erkannt.
Die Erinnerungen an die instabile wirtschaftliche und damit
auch politische Situation aus den 20er und 30er Jahren des 20. Jahrhunderts
waren noch praesent. Die Versprechungen und Verfuehrungen der
national-populistischen und der faschistischen Parteien in Belgien, Daenemark,
Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien usw. waren (noch) nicht vergessen.
Daher wurde der Wiederaufbau der Wirtschaft und des sozialen
und kulturellen Lebens, insbesondere auch von Deutschland, damals als
vorrangigstes Ziel von fast allen politischen Lagern in den europaeischen und
nordamerikanischen Staaten erkannt.
Welche
Grundvoraussetzungen sind fuer eine innerstaatliche wirtschaftliche,
soziale
und politische Stabilitaet erforderlich?
Die Grundvoraussetzungen ist ein dauerhafter, demokratischer
Rechtsstaat. Stabilitaet nach Innen und Aussen ist jedoch nicht mit „Friede,
Freude, Eierkuchen - Denken“ zu verwechseln. So wie die Demokratie aktives Tun
benoetigt um funktionieren zu koennen, so wird auch die Garantie von Frieden nur
durch Taten erreicht.
Diese Taten muessen den Schutz nach Aussen und Innen
garantieren. Wo jedoch verlaeuft die Grenze zwischen notwendigem Handeln und
Schutz und wer bestimmt diese Grenze?
Der Europaeische Rat vom Dezember 1998 in Wien hat, um die
Union stark und effizient und gegen Instabilitaet und Einfluesse von Aussen zu
schuetzen, die Foerderung der Beschaeftigung, des Wirtschaftswachstums und der
wirtschaftlichen Stabilitaet, die Verbesserung der inneren Sicherheit und der
Lebensqualitaet und die Foerderung des Wohlstandes in der Union als auch weltweit
als Ziel beschlossen.
Ergaenzend zur GASP wurde gemaess Art 11ff des EUV auch die
gemeinsame Europaeische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) ins Leben
gerufen. Wegbereiter dafuer waren die Beschluesse des Europaeischen Rates vom Juni
1999 und vom Dezember 1999 und insbesondere von Tampere im Oktober 1999.
Die ESVP soll es bis spaetestens 2003 neben und auch
unabhaengig („autonom“) von der NATO dem Europaeischen Rat ermoeglichen,
Beschluesse ueber den gesamten Umfang der Petersberg-Aufgaben (Humanitaere- und
Rettungseinsaetze, friedenserhaltende und friedensschaffende Aufgaben wie
Kampfeinsaetze zur Krisenbewaeltigung) auch dann zu fassen, wenn ein oder mehrere
Mitgliedsstaaten an diesen Aktionen nicht teilnehmen wollen oder koennen.
Dadurch sollen „glaubwuerdige militaerische Faehigkeiten“ demonstriert und ca. 50.000 bis 60.000 Mann autonom innerhalb von 60 Tagen und auf ein Jahr einsatzbereit gemacht werden koennen („Schnelle Eingreiftruppe“).
Im Gegensatz zum Gedanken der Europaeischen
Verteidigungsgemeinschaft von 1954 sollen die Truppen nicht vermischt werden,
sie bleiben vielmehr unter dem jeweiligen nationalen Kommando des jeweiligen
EU-Mitgliedstaates. Nur im Falle der militaerischen Operation wird ein
gemeinsames Oberkommando gebildet, um die nationalen Militaerkraefte zu buendeln.
Es wurden auch Mittel zur nichtmilitaerischen
Krisenbewaeltigung gesucht.
Dies soll u.a. durch Bereitstellung von 5.000 Polizisten,
2.000 Personen fuer den zivilen Katastrophenschutz, bis zu 200 Experten der
Justiz, und Zivilverwaltungsexperten, durch den Aufbau von Datenbanken,
entsprechende Studien, Erfahrungsaustausch, bi- und multilaterale Projekte und
anderes mehr fuer entsprechende zivile Beitraege der EU an Massnahmen der UNO oder
OSZE erreicht werden.
Den Beschluss ueber den Einsatz der militaerischen Mittel der
ESVP trifft der Rat fuer „Allgemeine Angelegenheiten und Aussenbeziehungen.“ An
diesem Rat koennen die Verteidigungsminister der Mitgliedsstaaten der Union
teilnehmen. Ein eigener Rat der Verteidigungsminister soll in naher Zukunft
nicht errichtet werden. Die nichtmilitaerischen Mittel werden vom zustaendigen
Rat im Rahmen des EGV beschlossen, koordiniert und gesteuert.
Alle Mitgliedsstaaten koennen in vollem Umfang und
gleichberechtigt an allen Beschluessen und Beratungen des Rates und der
Ausschuesse und Arbeitsgruppen teilnehmen. Die Mitgliedsstaaten, die an den
Einsaetzen teilnehmen wollen, tun dies aufgrund der eigenen souveraenen Entscheidung.
Solche Einsaetze duerfen jedoch gemaess Art 11 Abs. 11, erster
und dritter Spiegelstrich EUV nur in Einklang mit den Grundsaetzen der Charta
der Vereinten Nationen ausgefuehrt werden. Dieses Junktim bindet die
Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft in diesem Bereich einseitig an die
internationale Staatengemeinschaft.
Die Loesung der Probleme liegt nicht allein in einer Staerkung
der militaerischen und zivilen Exekutive, der Verschaerfung der Asyl-, Migration-
oder Visapolitik, in der&xnbsp; Bekaempfung von
terroristischen Gruppen und der organisierten Kriminalitaet. Diese bilden einen
Rahmen um Loesungsansaetze umzusetzen.
Die Loesung liegt in der Hilfe im sozialen, politischen,
technologischen Bereich u.a.m., um in den benachteiligten Laendern der Welt den
Wohlstand zu heben und es diesen Laendern zu ermoeglichen, sich Selbst zu helfen
und an der Weltwirtschaft teilzunehmen, sofern sie dies wollen.
Dieser Ansatz liegt unter anderem auch der Osterweiterung
der EU zugrunde.
Die Europaeische Union hat in diesen aussenpolitischen
Ansaetzen derzeit den richtigen Weg eingeschlagen. Nicht die Konfrontation mit
den USA oder Japan oder Russland, sondern durch Kooperation, Vorbildwirkung und
Hilfe wird eine friedliche Welt aufgebaut. Das extreme Gegenteil und die
scheinbare Unmoeglichkeit der Umkehr, wenn die Spirale der Gewalt einmal
begonnen hat sich zu drehen, ist derzeit in Nahost, im Konflikt zwischen Israel
und den Palaestinensern sowie im Irak ueberdeutlich zu sehen.
Die Europaeischen Gemeinschaften haben sich anlaesslich der
Gipfelkonferenz von Kopenhagen im Dezember 1973 gegenueber der
Voelkergemeinschaft klar als Friedensmacht definiert.
Durch die ESVP wurde die Bindung an die NATO bei
militaerischen Aktionen gelockert. Die militaerische Komponente ist derzeit
aktuell, wie seit 50 Jahren nicht mehr, nachdem die EU nunmehr militaerisch nach
Aussen tritt.
Inwieweit sich die bisherigen militaerischen Maechte in Europa
auf die veraenderte Situation und Bedrohung von Aussen und Innen einstellen
werden, ist noch ungewiss. Die vereinbarten zukuenftigen Aufgaben der Union auf
militaerischem Gebiet bergen neben den humanitaeren Aspekten auch vielfaeltige
offensiv-militaerische Moeglichkeiten in der Zukunft.
Die Vereinbarung, dass zukuenftig auch von der NATO
unabhaengige militaerische Aktionen der EU moeglich sind, birgt einige
problematische Fragen und kann sich mit der Europaeischen Union als Friedensmacht
nur bedingt vereinbaren lassen.
Beim Europaeischen Rat von Goeteborg vom Juni 2001 haben sich
die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft im
Schlussdokument des Vorsitzes klar ausgesprochen, dass „die Konfliktverhuetung (...)
eine der Hauptziele der Aussenbeziehung der Union“ ist,
sowie „dass
die sich entwickelnden militaerischen und zivilen Faehigkeiten der Europaeischen Union
eine wirklich nuetzliche Ergaenzung der Krisenbewaeltigungsmassnahmen der Vereinten
Nationen darstellen.“
Der Gedanke von 1973, die EG bzw. EU keine Supermacht werden zu lassen,
findet sich leider im Verfassungsvertrag (VV) nicht mehr. Aus Art III-213 VV
kann nicht einmal dezidiert ein Verbot eines Angriffs- oder Praeventionskrieges
abgeleitet werden, wie dies bereits im Braind-Kellog-Pakt 1928 vorgesehen war
und der UN-Satzung von 1946 vorgesehen ist.
Die gesamte Entscheidungsfindung im Bereich der ESVP liegt nur beim Rat
bzw. Europaeischen Rat. Das Europaeische Parlament ist daran nicht aktiv (z.B.
durch Zustimmung) oder passiv (z.B durch Kontrolle) beteiligt.
Art 39.6 VV bedeutet im Verhaeltnis zum derzeit geltenden Art 21 EUV sogar
einen Rueckschritt. Die Ansichten das Europaeischen Parlaments muessen dann nicht
einmal mehr „gebuehrend beruecksichtigt“ werden.
Warum in Art 40.3 Uabs. 2 VV gefordert wird, dass die Mitgliedstaaten
verpflichtet sind, ihre militaerischen Faehigkeiten schrittweise zu verbessern;
fuer welche Zwecke ein Europaeisches Amt fuer Ruestung, Forschung und militaerische Faehigkeiten
eingerichtet wird; welchen Zweck es hat den gemeinsamen operativen Bedarf zu
ermitteln und anderes mehr laesst sich hinterfragen. Ebenso die geplante
gemeinsame Verteidigung die in ein Europaeisches Verteidigungsbuendnis muenden
kann, wenn dies der Rat einstimmig beschliesst.
Warum in Art 42 VV neben der technischen, materiellen und ideellen Hilfe
bei einem terroristischen Anschlag auch eine militaerische Hilfe erforderlich
sein soll, bleibt schleierhaft. Insbesondere nach den Erfahrungen der USA mit
der Terrorbekaempfung seit 2001. In allen einschlaegigen militaerischen Kreisen
ist anerkannt, dass terroristische Bedrohungen alter und neuer Provenienz nicht
durch militaerische Mittel geloest werden koennen.
Ob es Drittstaaten, wie in Art III-210 VV vorgesehen, wohl laengerfristig
begruessen werden, wenn die Europaeische Union ihre (noch begrenzten)
militaerischen Faehigkeiten zur Unterstuetzung gegen den Terrorismus in diesen
Staaten einsetzen wird?
Im ganzen betrachtet sind die militaerischen Faehigkeiten die im
Verfassungsvertrag vorgesehen sind eine sehr zweischneidige Sache. Zuviel wird
hier nur vom Rat entschieden und zuwenig Kontrolle ist vorgesehen.
Die Entscheidungsfindung in der Europaeischen Union, vor allem im Rat,
war bisher oft von einem „Basardenken“ gepraegt „Gib mir dies, dann gebe ich dir
das“.
Es ist kaum zu erwarten, dass mit dem in Kraft treten des
Verfassungsvertrags sich an diesem System etwas grundsaetzlich aendern wird.
Bisher konnten jedoch das Europaeische Parlament und die Kommission maessigend
einwirken.
Ob dies mit der „neuen“ ESVP auch noch moeglich ist, wird die Zukunft
weisen.